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StuB 7/2002 S. 364

Löschung der Handelsregistereintragung über die Durchführung einer Kapitalerhöhung

Die Löschung einer Handelsregistereintragung über die Durchführung einer Kapitalerhöhung der AG aus genehmigtem Kapital unter Auschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beurteilt sich gem. Beschluss des OLG Frankfurt/M. vom  - 20 W 58/01 (DB 2002 S. 86) nicht nach § 142 FGG, sondern kommt nur bei Vorliegen der Vorausetzungen der vorrangigen Spezialvorschrift des § 144 Abs. 2 FGG in Betracht. Eine Anhörung der einzelnen Aktionäre vor Eintragung einer solchen Kapitalerhöhung im Handelsregister ist jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben (Bezug: §§ 142, 143, 144 FGG; §§ 202, 203, 241 AktG).

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