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Einkommen-/Lohnsteuer | Keine Begünstigung des Verzichts auf einen gewinnabhängigen Tantiemeanspruch
Der gewinnabhängige Tantiemeanspruch eines leitenden Angestellten ist keine Gewinnbeteiligung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG.
§ 24 Nr. 1 Buchst. a und b, § 34 Abs. 2 EStG
Praxishinweise: Auch die Gewinnabhängigkeit eines Tantiemeanspruchs ändert nichts daran, dass Arbeitslohn und mithin kein gesellschaftsrechtlicher Anspruch (Gewinnbeteiligung) vorliegt. Wird auf einen solchen gewinnabhängigen Tantiemeanspruch gegen Abfindungszahlung verzichtet, so ist die Abfindung nicht tarifbegünstigt, da auch keine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegt. Der Verzicht auf den Anspruch stellt eine bloße Vertragsänderung unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dar.