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Forderungsverzicht als Kapitalzuführung
Eine Kapitalzuführung i. S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB erfordert gem. rkr. (EFG 2002 S. 94) zusätzlich zum Vorliegen der verdeckten Einlage, dass die Leistung in das Eigenkapital gewollt sein muss. Ein Forderungsverzicht des Gesellschafters gegenüber der Kapitalgesellschaft könne nur Gegenstand einer Einlage i. S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sein, soweit der gemeine Wert der Forderung reiche (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG; § 69, § 272 Abs. 2 HGB).
Praxishinweise: (1) Im Streitjahr 1996 verzichtete der GmbH-Gesellschafter H auf ein der GmbH gewährtes Gesellschafterdarlehen in Höhe von 900 000 DM. Die GmbH, die nach ihrer Bilanz zum mit fast 1 Mio DM überschuldet war, behandelte den Verzicht steuerneutral und stellte den Betrag von 900 000 DM in eine K...