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Beginn der Frist zur Erhebung einer Gegenvorstellung
Richtet sich eine Gegenvorstellung analog § 321a ZPO gegen eine durch einfachen Brief bekannt gegebene Entscheidung des Gerichts, gilt für den Beginn der Frist zur Erhebung der Gegenvorstellung die Bekanntgabefiktion analog § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977, § 4 Abs. 1 VwZG (Drei-Tages-Frist) (Bezug: § 321a ZPO; §§ 53 Abs. 1, 155 FGO; § 4 Abs. 1 VwZG).▶NWB IAAAB-40533
▶Praxishinweise: Die Gegenvorstellung nach § 321a ZPO ist zwar fristgebunden, sie ist aber kein „förmliches Rechtsmittel”, sondern dient nur der Beseitigung schweren Verfahrensunrechts. Es ist deshalb nach Ansicht des BFH auch keine „förmliche” Zustellung der Vorentscheidung erforderlich (§ 53 Abs. 1 FGO) und es genügt die (widerlegbare) Drei-Tage-Fiktion für die Bekanntgabe. Weiter ist zu beachten – so der BFH –, dass auch im Verfahren der Gegenvorstellung vor dem BFH der Vertretungszwang gilt (postulationsfähige Person gem. ...