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BFH 17.05.1995 I R 8/94
Abgabenordnung; | Beibehalten eines inländischen Wohnsitzes nach Versetzung ins Ausland (§ 8 AO)
Behält ein ins Ausland versetzter AN eine Wohnung im Inland bei, deren Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die so ausgestattet ist, daß diese ihm jederzeit als Bleibe dienen kann, so ist - widerlegbar - zu vermuten, daß er einen Wohnsitz im Inland hat ().