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StuB 6/2003 S. 286

Widerrufsrecht eines stillen Gesellschafters bei Haustürgeschäften?

Ein Element der Alterssicherung ist die Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter. In nicht unerheblichem Umfang werden solche Verträge im Rahmen sog. Haustürgeschäfte abgeschlossen. Dieser Vertriebsweg wird vom Gesetzgeber als besonders problematisch erachtet, weshalb dem Kunden/„Verbraucher” ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht eingeräumt wird, das er innerhalb von 2 Wochen ausüben muss (§§ 312 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB). Welche Rechtsfolgen sich aus dieser Verbraucherschutzvorschrift für Beteiligungen an Fondsgesellschaften u. Ä. ergeben, war Gegenstand einer Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 19. 6. 2002 - 8 U 630/02).▶VT 395/03

Praxishinweise: (1) Haustürgeschäfte unterliegen den Anforderungen des § 312 BGB (früher Haustürwiderrufsgesetz – HaustürWG). Anwendbar ist diese Vor...

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