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BFH 18.12.2002 I R 11/02, StuB 6/2003 S. 272

Zeitpunkt der Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten

Ein abgelaufenes Jahr betreffende Zinsansprüche aus Genussrechten sind auch dann in der Bilanz des Gläubigers zu aktivieren, wenn nach den Genussrechtsbedingungen der Schuldner die Ansprüche nicht bedienen muss, solange hierdurch bei ihm ein Bilanzverlust entstehen oder sich erhöhen würde (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).▶VT 338/03

Praxishinweise: Der BFH betont erneut, dass das handelsrechtlich eingeräumte Aktivierungswahlrecht für Zinsansprüche zu einem steuerrechtlichen Aktivierungsgebot führt. Sind die Zinsen entstanden, so sind Sie zu aktivieren und eine etwaige spätere Fälligkeit hat hierauf keinen Einfluss. Sehen die Genussrechtebedingungen bei entstehenden oder sich erhöhenden Bilanzverlusten des Schuldners keine Bedienung der Zinsansprüche vor, so betrifft ...

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