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Cash-Management und Abschied von der Haftung im „qualifiziert faktischen GmbH-Konzern”
Der BGH hat sich mit Urteil vom - II ZR 178/99 (ZIP 2001 S. 1874 = WM 2001 S. 2062 = BB 2001 S. 2233) von der rechtlichen Konstruktion der Haftung des herrschenden GmbH-Gesellschafters nach den Grundsätzen des qualifiziert faktischen Konzerns verabschiedet. Der Alleingesellschafter kann jedoch wegen Untreue und Betrug nach § 823 Abs. 2 BGB zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er die Finanzmittel der abhängigen GmbH in den Finanzverbund des Konzerns einbringt und dabei nicht darauf achtet, dass der GmbH ausreichend Mittel zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten verbleiben.
Praxishinweise: (1) Der Bremer Vulkan-Werftverbund hatte die Anteile der als GmbH organisierten MTW-Werft in Wismar übernommen und erhielt von Seiten der Treuhand/BvS erhebliche Subventionen. Statt diese zw...