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Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen bei Aufteilung der Steuerschuld
1. Die sich aus der Zusammenveranlagung von Ehegatten ergebende Gesamtschuld wird durch die Aufteilung gem. §§ 268 ff. AO 1977 für die Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden aufgespalten.
2. Bei aufgeteilter Gesamtschuld begründet § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a. F. entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil an der Steuerschuld. Der Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO 1977 entspricht inhaltlich einem Duldungsbescheid i. S. des § 191 AO 1977. Die Regelung dieses Bescheids liegt in der Anfechtung der Vermögensübertragung und in der Bestimmung des Betrags, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger die Vollstreckung dulden muss.
3. Wechseln zusammenveranlagte Ehegatten na...