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Auflösung und Ausschüttung einer organschaftlichen Kapitalrücklage
Eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden („Leg-ein-Hol-zurück”); sie unterliegt nicht der Gewinnabführung.
§ 17 Satz 2 Nr. 1, §§ 27 ff. KStG; §§ 291, 301 AktG; § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB
Praxishinweise: Der BFH folgt nicht der Verwaltungsauffassung (, DB 1990 S. 2142), sondern bejaht die Möglichkeit einer „Mobilisierung” von steuerbelastetem Eigenkapital bei der Organgesellschaft (= Herstellung der Ausschüttungsbelastung für die ausgeschüttete Kapitalrücklage). Die Kapitalrücklage stellt keinen Teil des Gewinns dar und da der Jahresüberschuss die Obergrenze für die Gewinnabführung darstellt, kann die ausgeschüttete Rücklage auch nicht Teil der Ergebnisabführung sein. Eine „Konser...