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Einkommensteuer | Abzug der behinderungsbedingten Aufwendungen schließt Behinderten-Pauschbetrag aus
Werden die Aufwendungen des Stpfl. für seine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt, steht dem Stpfl. daneben der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zu (Bezug: §§ 33, 33b Abs. 1 und 3 Satz 3 EStG).▶NWB GAAAB-42774
▶Praxishinweise: Die Pauschbeträge des § 33b EStG können anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Anspruch S. 233genommen werden. Das bedeutet, dass ein Wahlrecht für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung besteht, eine kumulative Inanspruchnahme aber keinesfalls möglich ist. Der Abgeltungsbereich der Pauschbeträge greift nur dann nicht ein, wenn neben den typischen Kosten weitere zusätzliche bzw. einmalige Kosten entstehen (z. B. Kosten einer Operation, Kurkosten, Kfz-Kosten).