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Schadenersatz bei Eigenkündigung
Der Schadenersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB setzt ein Auflösungsverschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes i. S. des § 626 Abs. 1 BGB voraus. Auf die Form der Vertragsbeendigung kommt es nicht an ().▶VT 333/03
▶Praxishinweise: Die vertragswidrige Nichtvornahme einer Bestellung des Dienstnehmers zum Geschäftsführer und einer Gehaltsanhebung kann ein Auflösungsverschulden des Dienstgebers darstellen, wie der 8. Senat des BAG vorliegend entschied. § 38 Abs. 1 GmbHG, wonach die Bestellung eines Geschäftsführers jederzeit widerruflich ist, steht einem Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers nach § 628 Abs. 2 BGB nicht entgegen.