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Kapitalherabsetzung in der Aktiengesellschaft bei der Umstellung auf den Euro
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann eine Kapitalherabsetzung im Zuge der Euro-Umstellung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 5 EGAktG nur dann erfolgen, wenn sie sich auf diejenige Herabsetzung des Grundkapitals beschränkt, welche zur Glättung der Nennbeträge der Aktien auf den nächstniedrigeren Betrag in vollen Euro erforderlich ist S. 239(so auch Schröer, ZIP 1998 S. 529, 530). Demgegenüber muss eine Kapitalherabsetzung, die ihrem Umfang nach – wie im vorliegenden Fall – über das notwendige Maß zur Erreichung des nächstniedrigeren vollen Euro-Betrags der Aktienbeträge hinausgeht, die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 229 ff. AktG einhalten (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom - 20 W 400/02, DB 2003 S. 194).▶VT 325/03
▶Praxishinweise: Zu den allgemeinen gesetzlichen Vorau...