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Einkommensteuer | Kein Abzug von Unterhaltszahlungen trotz Kürzung des Anspruchs auf Sozialhilfe
Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 1996 sind nur noch Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Unterstützt der Stpfl. Angehörige, die nicht mit ihm zusammen in einem Haushalt leben und denen gegenüber er zivilrechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, kann er die Unterhaltszahlungen auch dann nicht nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 1996 als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Anspruch der Angehörigen auf Sozialhilfe wegen dieser Unterhaltsleistungen gem. § 2 BSHG entfällt oder gemindert wird (Bezug: § 33, § 33a Abs. 1 EStG; § 2, § 16, § 122 BSHG).▶VT 285/03