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StuB 5/2002 S. 260

Unmittelbarer Gleichbehandlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen Pensionskasse

Art. 119 EGV (die Art. 117 bis 120 EGV sind durch die Art. 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) ist gem. (BB 2001 S. 2322) dahin auszulegen, dass Einrichtungen wie die Pensionskassen deutschen Rechts, die damit betraut sind, Leistungen eines Betriebsrentensystems zu erbringen, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sicherzustellen haben, auch wenn Arbeitnehmern, die aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert sind, gegenüber ihren unmittelbaren Versorgungsschuldnern, den Arbeitgebern als Parteien der Arbeitsverträge, ein insolvenzgeschützter, die Diskriminierung ausschließender Anspruch zusteht.

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