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Haftung des Konkursverwalters für Kostenschaden aus Prozess
Den Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Aktivprozesses gem. (BB 2001 S. 1604) grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten gegenüber dem Prozessgegner zur Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten von Klage und Rechtsmittel (entschieden mit Bezug auf § 82 KO [§ 60 InsO]). Eine Ersatzpflicht des Konkursverwalters für den gegnerischen Kostenschaden bei erfolglosen Aktivprozessen einer unzulänglichen Masse könne sich aus § 826 BGB ergeben.