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Haftung des Insolvenzverwalters für gefälschte Überweisungsaufträge
Fälscht oder verfälscht der Angestellte eines Konkursverwalters einen Überweisungsauftrag, so dass der überwiesene Betrag nicht einem Massegläubiger, sondern ihm selbst zufließt, muss sich gem. (BB 2001 S. 2394) der Konkursverwalter dieses Verhalten gem. § 278 BGB jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn er den Angestellten beauftragt hatte, die Entscheidung über die Erfüllung von Masseverbindlichkeiten vorzubereiten sowie die Überweisungsformulare entsprechend auszufüllen, dem Konkursverwalter zur Unterschrift vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Geschäftsgang zu geben. Durch die Ausführung des betrügerisch ge- oder verfälschten Überweisungsauftrags könne die Masse ungeachtet eines ihr möglicherweise gegen das kontoführende Kreditinstitut zustehenden...