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StuB 5/2002 S. 253

Prinzip der Abschnittsbesteuerung im Einkommensteuerrecht

Nach dem (n. v.) entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das FA nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch anerkannte Rechtsauffassung müsse es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben. Dies gelte auch, wenn der Stpfl. darauf vertraut habe.

Praxishinweise: Ein Vertrauenstatbestand kann grds. nicht durch eine fehlerhafte Rechtsauffassung des FA mit der Folge begründet werden, dass das FA in späteren Veranlagungszeiträumen an seine falsche Auffassung gebunden wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, für wie lange das FA die falsche Auffassung bereits vertreten hat (BStBl 1986 II S. 520

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