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Wirksamer InvZul-Antrag trotz fehlender Unterschrift
Ein Antrag auf InvZul kann ausnahmsweise auch ohne eigenhändige Unterschrift auf dem Antragsformular wirksam gestellt sein, wenn sich aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Äußerungswillen des Anspruchsberechtigten ergibt.
§ 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG
Praxishinweise: Ein formgerechter Antrag liegt stets dann vor, wenn sich ohne ernstliche Zweifel die Urheberschaft und der Wille ergibt, den Antrag auf InvZul in den Rechtsverkehr zu bringen. Es würde auch zu einer übertriebenen Förmelei führen, wenn die Eigenhändigkeit der Unterschrift und damit die Verantwortlichkeit für die Angaben zwar nicht bezweifelt wird, aber wegen des Auseinanderfallens von Unterschrift und Formular nicht gültig sein soll.