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Grunderwerbsteuer | „Kaufpreis” beim Erwerb eines Erbbaurechts
Überlässt der Grundstücksverkäufer im Wege einer Vorleistung dem Käufer bereits vor der Zahlung des Kaufpreises die Nutzungen des Grundstücks, so stellt die vorzeitige Nutzungsüberlassung eine selbständige (Neben-)Leistung des Verkäufers dar, die weder in seiner kaufvertraglichen Verpflichtung zur Übertragung von Besitz und Nutzungen aufgeht, noch mit ihr identisch ist. Das für die Nutzungsüberlassung gesondert vereinbarte Entgelt gehört nicht zur Gegenleistung i. S. der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
Praxishinweise: Gestaltungskünstler werden in der Entscheidung eine Möglichkeit sehen, die Bemessungsgrundlage für das Erbbaurecht zu mindern, indem Teile des eigentlichen Kaufpreises als Nutzungsvergütung „abgespalten” werden. Diesen sei aber der...