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Kein Abzug der Rücklage für Ersatzbeschaffung vom Einheitswert
Gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: II R 64/01, EFG 2002 S. 7) ist die Rücklage für Ersatzbeschaffung während der Gültigkeit des Grundsatzes der Bestands- und Bewertungsidentität zwischen Steuerbilanz und Einheitswert des Betriebsvermögens (vom bis ) nicht als Schuldposten abziehbar, weil sie eine Gewinnrücklage ist, deren Abzug nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen wurde (entschieden mit Bezug auf §§ 103, 106, 109 BewG i. d. F. vom bis ).