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Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen
Auch wenn ein Antragsteller auf Offenlegung von Jahresabschlüssen sich nicht ausdrücklich auf § 335a HGB bezieht oder die Festsetzung eines Ordnungsgeldes begehrt, muss das AG gem. (BB 2002 S. 197) bei Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht durch die Gesellschaft ein Ordnungsgeldverfahren gem. § 335a HGB einleiten.
Praxishinweise: (1) Durch das KapCoRiLiG wurden die Möglichkeiten, Zwangs- und Ordnungsgelder gegen Organe von Kapitalgesellschaften festzusetzen, im Vergleich zu der früheren Gesetzeslage erheblich verschärft. § 335 HGB erlaubt es dem Registergericht jetzt, Zwangsgelder gegen Verantwortliche von Unternehmen zu verhängen, wenn diese Personen bestimmten handelsrechtlich verankerten Pflichten nicht nachkommen. Hierzu zählen insbes...