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Wirksamkeit einer im Zuge einer Betriebsprüfung abgegebenen strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG
(1) Es tritt gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 58/04, EFG 2005 S. 15) keine Verkürzung des Rechtsschutzes für den Stpfl. ein, wenn Bekanntgabe der erweiterten Prüfungsanordnung und Erscheinen des Amtsträgers der Finanzbehörde zeitlich zusammenfallen, denn der Stpfl. kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist auch nach Erscheinen des Betriebsprüfers, nach Beginn der Betriebsprüfung und sogar noch nach Abschluss der Betriebsprüfung die Erweiterung der Prüfungsanordnung anfechten. Wird im Einspruchs- bzw. im Klageverfahren festgestellt, dass die Erweiterung der Prüfungsanordnung rechtswidrig war, folgt hieraus nicht nur ein Verwertungsverbot für die bei der durchgeführten BP gewonnen Erkenntnisse, sondern es kann auch nicht mehr von einem Erscheinen des Amtsträgers d...BStBl I S. 225