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Anfechtbarkeit unentgeltlicher Teilleistungen
Wird ein schuldrechtliches Grundgeschäft durch mehrere Teilleistungen erfüllt, ist die Anfechtungsfrist für jede Teilleistung gesondert zu bestimmen. Für die Auslegung des § 134 Abs. 1 InsO kann die Rechtsprechung des BGH zu § 32 KO herangezogen werden. Sind in einen Zahlungsvorgang mehrere Personen eingeschaltet, bedarf die Frage, wer Leistungsempfänger i. S. der Vorschriften über die Insolvenzanfechtung ist, einer wertenden Betrachtung. Ähnlich wie im Bereicherungsrecht braucht hierbei der Leistungsempfänger nicht identisch zu sein mit demjenigen, an den der in Rede stehende Geldbetrag ausgezahlt worden ist (, ZInsO 2003 S. 999).▶VT 160/04