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Gewerbesteuer | Keine Steuerbefreiung für ambulantes Rehabilitationszentrum
Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist kein von der GewSt befreites Krankenhaus gem. § 3 Nr. 20b GewStG.▶VT 129/04
▶Praxishinweise: Für die GewSt-Befreiung ist es zwingend erforderlich, dass eine „stationäre” Behandlung erfolgt. Das bedeutet, dass durch die Möglichkeit der Unterbringung und Verpflegung der Lebensmittelpunkt der Patienten für die Dauer der Behandlung in das Krankenhaus verlagert sein muss. In Zeiten, in denen so viel von „Kostendämpfung” bei den sozialen Systemen die Rede ist, sollte deshalb überlegt werden, ob nicht durch eine Gesetzesänderung (Steuerbefreiung von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen) die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen (GewSt als Kostenfaktor) entlastet werden können.