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Zur Besteuerung einer aufzulösenden Ansparrücklage im Falle der Betriebseinbringung zu Teilwerten
(1) Eine wegen Ablaufs des zweiten Wirtschaftsjahrs nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösende Ansparrücklage unterliegt gem. nrkr. (BFH-Az.: XI R 69/03, EFG 2003 S. 1768) nicht der begünstigten Besteuerung eines Einbringungsgewinns nach § 20 Abs. 5 UmwStG i. V. mit §§ 16, 34 EStG. (2) Der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG entsteht für jedes volle Wirtschaftsjahr – unabhängig von dessen zeitlicher Dauer – in Höhe von 6 v. H.▶VT 116/04