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BFH 15.10.2002 IX R 58/01, StuB 4/2003 S. 182

Einkommensteuer | Abzug der Zweitwohnungssteuer bei einer vermieteten Ferienwohnung

Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Bezug: § 9, § 21 EStG).▶VT 226/03

Praxishinweise: Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einkünften (Einnahmen) veranlasst sind. Wird also die Ferienwohnung vermietet bzw. zur Vermietung bereitgehalten, so ist auch die erhobene Zweitwohnungssteuer durch die Vermietung veranlasst. Ob die Voraussetzungen für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer überhaupt vorgelegen haben, ist dabei nicht maßgebend.

– erl –

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