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Freistellung des Arbeitnehmers nach ordentlicher Kündigung
Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn gem. (DB 2001 S. 1098) nicht in Betracht. Eine während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame) fristlose Kündigung des Arbeitgebers lasse die Arbeitsbefreiung unberührt; das Arbeitsverhältnis bestehe unverändert fort (Bezug: §§ 293 ff., 611, 615, 626 BGB).