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Einkommensteuer; | keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Erfüllung behördlicher Auflagen (§ 4 Abs. 4 EStG)
Muß der Erwerber eines als Altenheim genutzten Gebäudes in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung zur Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes Auflagen der heimaufsichtführenden Behörde zur Angleichung an die bestehenden Vorschriften erfüllen, so scheidet die Annahme anschaffungsnahen Herstellungsaufwands insoweit von vornherein aus. Gleichwohl können Herstellungskosten vorliegen, weil z. B. durch Veränderung des Gebäudezuschnitts neue zweckbestimmte Räumlichkeiten (etwa zusätzliche Bäder) geschaffen werden ().