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Finanzgerichtsordnung; | zulassungsfreie Revision (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO)
Die Rüge der mangelnden oder unzureichenden Vertretung der Kl. im finanzgerichtlichen Verfahren ist mit der zulassungsfreien Revision und nicht mit der Zulassungsbeschwerde geltend zu machen; letztere kann auch nicht in eine zulassungsfreie Revision umgedeutet werden (). Ein Anwaltswechsel vor der mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen Grund zur Vertagung dar, wenn er nicht durch die Prozeßpartei verschuldet ist oder wenn er aus schutzwürdigen Gründen erfolgt. Im übrigen ist es bei einem Anwaltswechsel Sache der Prozeßpartei, unverzüglich einen anderen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen oder sich darum zu bemühen.