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Auflösung einer zu Unrecht gebildeten Ansparabschreibung und Erhebung eines Gewinnzuschlags hierauf gem. § 7g EStG
Eine mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom FA anerkannte, ihrer Höhe nach zu Unrecht gebildete Ansparabschreibung ist gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 30/04, EFG 2004 S. 1587) bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach Ablauf von zwei Wirtschaftsjahren gem. § 7g Abs. 4 Satz 2 i. V. mit Abs. 6 EStG zuzüglich eines Gewinnzuschlags gewinnerhöhend aufzulösen.▶NWB VAAAB-24667