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Forderungsbestätigung durch GmbH-Gesellschafterbeschluss
Mit Urteil vom - II ZR 50/01 (DB 2003 S. 1619) stellt der BGH im Zusammenhang mit der Auslegung einer anlässlich der Gesellschafterversammlung einer GmbH beschlossenen Forderungsbestätigung fest, dass der Gesellschafterbeschluss, der die Grundlage für ein solches Rechtsgeschäft oder eine solche rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans der GmbH bilden kann, mit seinem Zustandekommen in der Regel auch zugleich mit Außenwirkung umgesetzt wird, wenn sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der außenstehende Dritte als potenzieller Empfänger der Erklärung oder Handlung bei der Beschlussfassung anwesend sind.▶VT 107/04
▶Praxishinweise: (1) Im Streitfall musste sich der BGH schwerpunktmäßig mit dem Recht der Schuldanerkenntnisse befassen, das wegen seiner nur punktu...