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Keine Auflösung einer GbR bei Streit über Eintritt in Verträge mit Dritten
Solange Unklarheit darüber besteht, wer von den Gesellschaftern einer GbR im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft in die jeweils mit Dritten bestehenden Flächentauschverträge eingetreten ist, gilt die Gesellschaft gem. Urteil des OLG Naumburg vom - 2 U [Lw] 1/02 (DB 2002 S. 1878) insoweit gem. § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB als fortbestehend. Der interne Streit der Gesellschaft darüber, welcher der Gesellschafter in welchen Tauschvertrag eintreten werde, dürfe nicht zu Lasten der Tauschpartner gehen (entschieden mit Bezug auf § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB).▶VT 207/03