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Ermessensentscheidung bei Haftung wegen LSt-Hinterziehung
Nimmt das FA sowohl den Arbeitgeber nach § 42d EStG als auch den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer u. a. wegen LSt-Hinterziehung nach § 71 AO 1977 in Haftung, so hat es insoweit eine Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 i. V. mit § 5 AO 1977 zu treffen und die Ausübung dieses Ermessens regelmäßig zu begründen (Bezug: § 42d EStG; § 191 Abs. 1 AO 1977).▶VT 165/03
▶Praxishinweise: Aus der Formulierung, dass ein Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden „kann”, ergibt sich zwingend, dass eine Ermessensentscheidung dahin gehend zu treffen ist, ob der Haftungsschuldner überhaupt in Anspruch genommen wird, und bei mehreren Haftungsschuldnern, wer in Anspruch genommen wird. Dieses zwingende Begründungsgebot gilt bezüglich des „Auswahlermessens” auch dann, wenn sämtliche Haftungsschuldner in Anspruch geno...