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Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit und Ort der Arbeitsleistung
Die Befugnis, kraft Direktionsrechts Ort und Zeit der Arbeitsleistung fest zu legen, ist gem. (DB 2001 S. 2051) nicht dadurch eingeschränkt, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags auf die für den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers geltende betriebliche Regelung über Zeit und Ort des Beginns und Endes der täglichen Arbeit hingewiesen hat. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber danach über längere Zeit von seinem dahingehenden Direktionsrecht keinen Gebrauch mache (entschieden mit Bezug auf: § 611, § 315 Abs. 3 BGB).