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StuB 3/2002 S. 153

Anmeldung einer neugefassten GmbH-Satzung

Auch wenn die Satzung einer GmbH neu gefasst wird, müssen gem. (BB 2001 S. 2496) bei der Anmeldung der Satzungsänderung eintragungspflichtige Änderungen konkret angegeben werden, wobei eine schlagwortartige Hervorhebung genügt (entschieden mit Bezug auf §§ 10 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 2 GmbHG).

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