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StuB 3/2002 S. 148

Abtretung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen des Stpfl.

Ansprüche eines Stpfl. gegen den Fiskus sind wie andere Geldforderungen abtretbar. Die Abtretung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilrechts, insbesondere den §§ 398 ff. BGB. Zusätzlich sind die (einschränkenden) Sonderbestimmungen des § 46 AO zu beachten. Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Ab-S. 149tretung, den Rechtsfolgen einer wirksamen Abtretung, den Maßnahmen des FA bei unwirksamen Abtretungen sowie zu der Weiterabtretung eines bereits abgetretenen oder gepfändeten Anspruchs durch den Abtretungsempfänger bzw. den Pfändungsgläubiger nimmt die   S 0166 - 72 - StH 551/S 0166 - 46 - StO 321 ausführlich Stellung; die Vfg. kann gegen Kostenerstattung beim Kundenservice des NWB-Verlags unter Tel: 02323/141-171 oder E-Mail: service@nwb. de angefordert werden.

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