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BFH 26.09.2001 IV R 29/00, StuB 3/2002 S. 148

Festsetzung eines Verspätungszuschlags

1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn das FA die Veranlagung erst ein halbes Jahr nach Abgabe der Steuererklärung vornimmt, der Stpfl. zuvor aber eine großzügig gewählte Fristverlängerung um mehr als ein halbes Jahr überzogen hatte (Anschluss an , BStBl II S. 618 = StuB 2001 S. 984).

2. Formmängel i. S. von § 126 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AO 1977 können durch eine Einspruchsentscheidung auch dann noch geheilt werden, wenn der Einspruchsführer zuvor eine Untätigkeitsklage erhoben hat.

§ 126 Abs. 1 und 2, § 152 AO 1977; § 46 FGO

Praxishinweise: Das Druckmittel des Verspätungszuschlags sanktioniert ein Verhalten des Stpfl. und allein dieses Verhalten ist Kriterium für die Ermessensentscheidung des FA. Das Verhalten des...

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