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BFH 22.11.2001 V R 50/00, StuB 3/2002 S. 145

Umsatzsteuer | Voraussetzung für eine finanzielle Eingliederung

1. Die für die Annahme einer Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers setzt voraus, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der juristischen Person als Organgesellschaft verfügt. Sie muss über 50 v. H. der gesamten Stimmrechte betragen.

2. Die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers ist nicht gegeben, wenn dieser die notwendige qualifizierte Stimmenmehrheit in der juristischen Person nur mit Hilfe eines Minderheitsgesellschafters erreichen kann.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993

Praxishinweise: Im USt-Recht wird die Frage, ob eine Organschaft vorliegt, meist dann akut, wenn das Organ zahlungsunfähig wird und das FA nun versucht, seine Ansprüche geg...

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