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Einkommensteuer | Zufluss von Einnahmen bei bloßer Gutschrift
Der Zufluss von (Kapital-)Einnahmen i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG durch bloße Gutschrift in den Büchern des Schuldners oder durch sog. Novation kann nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger (Stpfl.) nach den gesamten Umständen des Einzelfalls davon ausgehen durfte, dass er, hätte er statt des „Stehenlassens” des gutgeschriebenen Betrags und ggf. dessen „Novation” die Auszahlung gewählt, den betreffenden Betrag vom Schuldner ausgezahlt bekommen hätte.
§ 8 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Praxishinweise: Der Streitfall betraf „wieder einmal” sog. (Schein-)Renditen aus Anlagebetrügereien. Entscheidend für den Zufluss ist nicht, dass der Schuldner die Renditen tatsächlich erwirtschaftet hat. Zahlungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Gutschrift sind die maßgebenden Kriterien für einen...