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BSG 10.08.1995 11 RAr 67/94
Vorruhestandsgeld; | Wegfall des Anspruchs bei Zuerkennung einer Altersrente
Ein Anspruch auf Vorruhestandsgeld entfällt, wenn - von weiteren Fällen abgesehen - der Leistungsbezieher die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem bis zum in den neuen Bundesländern geltenden Recht oder rentenversicherungsrechtlichen Übergangsvorschriften erfüllt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 der VO über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom [GBl I Nr. 7 S. 42] i. d. F. des Gesetzes v. [BGBl I S. 1796]). Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte die Rente unter Protest beantragt und unter Vorbehalt angenommen hat ().