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StuB 2/2004 S. 96
Betriebsrentenanpassung und Wertzuwächse
Bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG sind Wertzuwächse des Unternehmens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zu bilanzieren sind und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können ().▶VT 87/04