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StuB 2/2004 S. 95

Aufklärung durch Treuhandgesellschafter

Die Verpflichtung eines Treuhandgesellschafters zur Aufklärung künftiger Anleger eines Fonds über alle wesentlichen Umstände der Anlage umfasst auch Angaben hinsichtlich des Umfangs eine zugesagten Mietgarantie (§§ 195, 276 BGB a. F.; ).▶VT 85/04

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