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Hinausschieben des Fristendes bei der Bekanntgabevermutung
Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag.▶VT 83/04
▶Praxishinweise: Der IX. Senat bestätigt mit dieser Entscheidung seine bereits im Vorlagebeschluss vom (BStBl 2003 II S. 2 = StuB 2002 S. 1183) an den GrS vertretene Rechtsauffassung. Der Vorlagebeschluss war mit Beschluss vom aufgehoben worden, nachdem das BMF sich der Auffassung des vorlegenden Senats angeschlossen hatte und der III., IV. und X. Senat des BFH einer Rechtsprechungsabweichung zugestimmt hatten. Für die Praxis bedeutet dies eine wesentliche Erleichterung.