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BFH 15.07.2003 VIII R 56/00, StuB 2/2004 S. 88

Einkommensteuer | Mehrfache Verletzung der Meldepflicht eines arbeitslosen Kindes

Ein Kind ist nur dann als arbeitsloses Kind i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, wenn es seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert. An der Arbeitsbereitschaft des Kindes fehlt es regelmäßig dann, wenn es sich zwar arbeitslos gemeldet, in der Folgezeit jedoch die Meldepflicht gem. § 132 Abs. 1 AFG mehrfach verletzt.▶VT 69/04

▶Praxishinweise: Der Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses Kind setzt voraus, dass das Kind seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert. Das Kind muss „der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen”. Eine mehrmalige Verletzung der Meldepflicht indiziert aber, dass das Kind nicht ernsthaft an einer Vermittlung interessiert ist und die mangelnde Arbeitsbereitschaft kann auch nicht durch eine „faktische Nichtvermittelbarkeit” (im Streitfall bevorstehender Wehrdienst) erschüttert wer...

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