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OLG Hamburg 01.08.1995 1 W 51/95

Geldwäschegesetz; | Identifizierungspflicht der Bank bei Barabhebung vom eigenen Konto

Bei einer Barabhebung vom eigenen Konto in Höhe von 50 000 DM kann die Bank die Auszahlung gem. § 8 Geldwäschegesetz von der Beantwortung der Frage abhängig machen, ob der Abhebende für eigene oder fremde Rechnung handelt; denn die in den §§ 2 und 8 Geldwäschegesetz getroffenen Regelungen erfassen insbesondere auch Barabhebungen von eigenem oder fremdem Konto des zu Identifizierenden i. S. dieser Vorschriften. Ein Verdacht strafbarer Handlungen gegen den Abhebenden ist ebenfalls nicht erforderlich (, ZIP 1995, 1578).

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