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StuB 2/2002 S. 104

Schätzung der Höhe von Trinkgeldern

Der Rentenversicherungsträger hat im Rahmen einer Betriebsprüfung gem. rkr. (BB 2001 S. 2223) keine Befugnis, Einnahmen eines Arbeitnehmers zu schätzen, wenn der Arbeitgeber seiner Aufzeichnungspflicht nachgekommen ist. Die Trinkgeldeinnahmen einer Kellnerin, die diese dem Arbeitgeber verschwiegen hat und die erst im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung aufgedeckt wurden, können mangels einer Rechtsgrundlage nicht geschätzt werden (entschieden mit Bezug auf §§ 14, 28d, 28e, 28f, 28p SGB IV).

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