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Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots
Die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG können gem. (BB 2001 S. 2430) auch dann vorliegen, wenn psychisch bedingter Stress Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Voraussetzung sei, dass der gefährdende Stress gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt wird. Die Beweislast für Umstände, die den Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 MuSchG erschüttern sollen, trage der Arbeitgeber. Die Beweislast dafür, dass trotz des erschütterten Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigung ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG angezeigt war, trage die Arbeitnehmerin (entschieden mit Bezug auf §§ 3, 11 MuSchG; § 286 ZPO).