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StuB 2/2002 S. 103

Geschäftsführerhaftung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Gem. wird die Geschäftsführerhaftung von der Sperrwirkung des § 93 InsO nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden (Bezug: §§ 34, 69, 191 AO 1977; § 93 InsO; § 128 HGB).

Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) ergangen. Nach Ansicht des BFH beschränkt sich die Sperrwirkung des § 93 InsO auf Haftungstatbestände im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung. Die abgabenrechtliche Haftung des Geschäftsführers beruht aber nicht auf der Gesellschafterstellung (selbst wenn Gesellschafterstellung und Geschäftsführung zusammenfallen), sondern hat Schadenersatzcharakter und begründet eine Sonderverbindl...

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