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Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Einem Handelsvertreter steht gem. (BB 2001 S. 1601) dafür, dass er bisherige Kunden eines Gesellschafters des Unternehmens auch auf Produkte des Unternehmens angesprochen hat, kein Ausgleichsanspruch wegen Werbung von Neukunden zu.
Praxishinweise: (1) Der Kläger war zunächst für die GLB als Handelsvertreter tätig. Die GLB, eine GmbH, beteiligte sich dann als Gesellschafterin an der Beklagten. Beide Unternehmen betrieben Handel mit Büchern in der Sparte „Modernes Antiquariat”. Der Kläger und die Beklagte schlossen ebenfalls einen Handelsvertretervertrag. Die GLB gestattete dem Kläger, ihre Kunden auch auf Produkte der Beklagten anzusprechen, und überließ dem Kläger eine Kundenliste. Daraufhin tätigten bisherige GLB...